Wenn Geld innerhalb der Familie als Darlehen weitergegeben wird, muss es sich tatsächlich wie ein echtes Darlehen verhalten.
Das bedeutet:
Ein Darlehen muss eine echte Rückzahlungsverpflichtung enthalten: Wenn schon bei Vertragsabschluss klar ist, dass keine Rückzahlung verlangt wird, z. B. durch regelmässigen Schulderlass, dann handelt es sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Schenkung.
Der Vertrag muss wirtschaftlich Sinn ergeben: Ein «Darlehen», das über die Jahre automatisch gelöscht wird, ohne dass je eine Rückzahlung erwartet wird, gilt als Scheingeschäft und wird steuerlich wie eine Schenkung behandelt.
Schenkungen müssen, je nach Kanton, steuerlich deklariert werden: Wer versucht, eine Schenkung unter dem Deckmantel eines Darlehens zu gestalten, riskiert steuerliche Korrekturen und Nachsteuern, wie ein Vater erfahren hat. Er gewährte seiner Tochter ein «Darlehen» über 300'000 Franken, das laut Vertrag jedes Jahr um 50'000 Franken durch Erlass der Schuld verringert werden sollte. Mit anderen Worten: Die Tochter musste nie wirklich etwas zurückzahlen. Die Steuerbehörden und die Gerichte sahen darin kein echtes Darlehen, sondern eine getarnte Schenkung. (Quelle: BGE 9C_243/2024 vom 11.9.2025)
